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Erstattungsfähige Kosten

Zu den Kosten eines Horizon 2020-Projekts, die von der Europäischen Kommission erstattet werden, zählen grundsätzlich nur Ausgaben, die während der Projektlaufzeit beim Zuwendungsempfänger entstanden, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich waren und in Übereinstimmung mit den üblichen Buchführungsgrundsätzen des Zuwendungsnehmers bereits gebucht worden sind. Die Kosten müssen im Annex 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt werden. Vorsteuer, z.B. auch Mehrwertsteuer, die laut nationalem Steuerrecht nicht erstattet wird und von prinzipiell steuerbaren Einrichtungen entrichtet wird, ist erstattungsfähig.

Nicht förderfähig sind insbesondere Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder -Programmen erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung sowie übertriebene Ausgaben.

Die Kosten werden in der Beantragung und Abrechnung prinzipiell in die folgenden Kategorien unterteilt:

Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten erstattungsfähiger Kosten können Sie in den folgenden Dokumenten nachlesen: