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Projektabwicklung in ERC Projekten

ERC Finanzhilfevereinbarung

Sofern ein Projektantrag erfolgreich evaluiert wurde und der Principal Investigator das ERC Grant annimmt, bereitet der ERC auf der Grundlage des Projektantrags eine Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) vor. Diese Finanzhilfevereinbarung bietet wenig Spielraum für Abweichungen vom eingereichten Projektantrag. Grundsätzlich ist die Vereinbarung nicht weiter verhandelbar.

Die Finanzhilfevereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft (vertreten durch die European Research Council Executive Agency, ERCEA) und der Gastinstitution als Zuwendungsempfänger des ERC-Grants geschlossen. Für ERC-Projekte wird die ERC-Musterfinanzhilfevereinbarung für Horizon 2020 verwendet.

Die Finanzhilfevereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Projektdurchführung, die Finanzhilfe der EU und deren Verwendung sowie Berichtspflichten der Projektbeteiligten.

Ergänzend zur Finanzhilfevereinbarung schließen die Gastinstitution und der Principal Investigator eine Zusatzvereinbarung (Supplementary Agreement) ab, mit der die Gastinstitution sich verpflichtet, dem Principal Investigator die für eine ordnungsgemäße Projektdurchführung notwendige Unterstützung und wissenschaftliche Unabhängigkeit zukommen zu lassen. Ein Mindestniveau der von der Gastinstitution zu gewährenden Unterstützung ist bereits durch die Finanzhilfevereinbarung vorgegeben.
Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, die nicht in Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung stehen, sind als ungültig zu betrachten. Der ERC wird die Finanzhilfevereinbarung erst nach Vorlage einer Zusatzvereinbarung unterzeichnen.

Finanzierungsregeln

Die Förderquoten für ERC-Projekte sind mit denen der sonstigen Horizon 2020 Research and Innovation Actions identisch: Es werden 100% der direkten erstattungsfähigen Projektkosten durch die EU erstattet. Die indirekten Kosten werden mit einer Flatrate in Höhe von 25% der direkten Kosten abgegolten. Kosten für Unteraufträge sowie Kosten für Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden und nicht auf dem Gelände des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden, dürfen bei der Berechnung der Flatrate nicht einbezogen werden.

Für ERC-Projekte gelten die gleichen Dokumentationspflichten wie für andere Horizon 2020-Maßnahmen: Personen, die nur einen Teil ihrer Arbeitszeit für das Projekt aufwenden, müssen Timesheets oder vergleichbare Nachweise führen. Auch hinsichtlich der Zahlungsflüsse gibt es nur geringfügige Abweichungen von der Finanzhilfevereinbarung anderer Projekte. Die Vorfinanzierung kann entweder 30 Tage nach Inkrafttreten des Grant Agreements gezahlt werden oder bis zu 10 Tage vor dem festgelegten Startdatum des Projektes, wenn dies der spätere Termin ist.

Weitere Besonderheiten der ERC-Finanzhilfevereinbarung betreffen die Möglichkeit des Principal Investigator, die Gasteinrichtung zu wechseln (Portability of Grants) sowie Regeln für die Verpflichtung des PI, mindestens 50% (Starting Grants), 40% (Consolidator Grants) bzw. 30% (Advanced Grants) seiner Arbeitszeit für das Projekt aufzuwenden (time commitment). Die Vereinbarung beinhaltet weiterhin spezielle Klauseln für den Fall eines vorzeitigen Projektendes aus wissenschaftlichen Gründen oder wegen Nichtverfügbarkeit des PI.

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