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Internationale Kooperation

Grundsätzlich steht eine Teilnahme an Horizon Europe-Projekten Forschenden und Einrichtungen aus der ganzen Welt offen. Berechtigt zur Teilnahme sind Konsortien bestehend aus mindestens drei Einrichtungen, die aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten stammen. Dabei muss mindestens eine Einrichtung des Konsortiums in einem EU-Mitgliedstaat angesiedelt sein. Ausnahmen von dieser Regel werden ggf. im Arbeitsprogramm genannt. Darüber hinaus können Einrichtungen aus weiteren Ländern an den Projekten teilnehmen.

Ob eine Einrichtung auch eine finanzielle Zuwendung aus Horizon Europe erhält, hängt jedoch davon ab, in welchem Staat sie angesiedelt ist. Es wird diesbezüglich unterschieden zwischen EU-Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten und Drittstaaten.

Assoziierte Staaten

Staaten, die an das europäische Forschungsrahmenprogramm assoziiert sind, sind den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt, erhalten die gleichen Förderquoten und können als Projektkoordinatoren auftreten. Bei erfolgreicher Antragstellung werden Teilnehmende in assoziierte Staaten daher, analog zu den Mitgliedstaaten, automatisch aus dem Horizon Europe-Budget finanziert.

Neu in Horizon Europe ist die Möglichkeit der Teilassoziierung, die darauf abzielt, dass die Assoziierung bestimmter Länder nicht alle Programmteile von Horizon Europe umfasst.

Drittstaaten

Staaten, die weder europäische Mitgliedstaaten, noch an Horizon Europe assoziierte Staaten sind, heißen Drittstaaten. Sehr viele dieser Drittstaaten aus Afrika, Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien sowie die Mittelmeeranrainerstaaten können aus Horizon Europe gefördert werden. Ähnlich den Regelungen bezüglich assoziierter Staaten wird eine Liste der förderfähigen Drittstaaten im Arbeitsprogramm von Horizon Europe veröffentlicht. Ausnahmeregelungen sind den konkreten „Topics“ in den Arbeitsprogrammen zu entnehmen.

Einrichtungen in Drittstatten, die in besagter Liste nicht aufgeführt werden, können ebenfalls an Horizon Europe-Projekten teilnehmen, sie erhalten aber keine Förderung, es sei denn, das Arbeitsprogramm schreibt dies gesondert vor oder die Europäische Kommission erachtet die Beteiligung des Drittstaatenpartners im betreffenden Projekt als unerlässlich (Einzelfallentscheidung).

Gegenfinanzierung durch Drittstaaten

Partner aus nicht förderfähigen Drittstaaten können in Horizon Europe-Projekten gefördert werden, wenn ihre nationalen Forschungsministerien oder Förderagenturen hierfür ausdrücklich eigene Gelder bereitstellen. Die Europäische Kommission bietet eine Übersicht zur Gegenfinanzierung durch ausgewählte Drittstaaten, die Sie im Download-Bereich dieser Seite finden.

Die EU schließt darüber hinaus mit einigen Drittstaaten F&E-Abkommen, in denen die Forschungsthemen und Formen der Zusammenarbeit definiert werden. Parallel dazu werden gemeinsame „Roadmaps“ mit ausgewählten Drittstaaten aufgesetzt, an denen sich die Arbeitsprogramme thematisch orientieren sollen.

Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich (VK) ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten.

Am 1. Januar 2021 ist das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Handels- und Partnerschaftsabkommen vorläufig in Kraft getreten (alle 27 EU-Mitgliedstaaten haben am 29. Dezember 2020 dem Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung zugestimmt).

In diesem Abkommen ist auch die zukünftige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen geregelt. Im Protokoll (Entwurf) zu einer gemeinsamen Erklärung beider Vertragsparteien werden u.a. folgende EU-Programme im Forschungsbereich mit einer zukünftigen VK-Beteiligung genannt:

  • Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizon Europe (2021-2027, mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten des EIC-Fonds im Rahmen des EIC Accelerator)

  • Erdbeobachtungsprogramm Copernicus (als Teil des EU-Weltraumprogramms)

  • Forschung und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft, EURATOM (2021-2025)

  • Gemeinsames Unternehmen ITER zur Entwicklung der Fusionsenergie

Im Rahmen von Horizon Europe können sich Rechtspersonen aus dem Vereinigten Königreich auch an institutionellen Partnerschaften (Maßnahmen gemäß Art. 185 bzw. 187 AEUV) sowie an in-/direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) beteiligen. Zudem wird die (weitere) Beteiligung an europäischen Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERIC) ermöglicht.

Assoziierung des Vereinigten Königreichs ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Assoziierungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Kraft. Teilnehmende mit Sitz im Vereinigten Königreich können daher an den Calls des Arbeitsprogramms 2024 und folgenden Arbeitsprogrammen vollumfänglich teilnehmen und erhalten EU-Fördermittel. Ausnahmen hiervon bilden der European innovation Council (EIC) Fund sowie Ausschreibungen, die ausdrücklich auf EU-Mitgliedstaaten oder andere bestimmte Staaten beschränkt sind.

 

Erasmus+

Das Vereinigte Königreich nimmt ab 2021 nicht mehr an Erasmus+ teil und bietet stattdessen ein eigenes akademisches Mobilitätsprogramm („Turing Scheme“). Dieses Programm soll ab September 2021 mit einem Budget von ca. 112 Mio. Euro starten und Studierenden an britischen Hochschulen weltweite Auslandsaufenthalte ermöglichen.

Global Talent Visa

Mit dem Ablauf des Übergangszeitraums endet auch die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat das Vereinigte Königreich am 20. Februar 2020 die auch für Forschende geltende Einwanderungskategorie „Global Talent Visa“ eingeführt. Zudem sollen gemäß dem Handels- und Partnerschaftsabkommen kurzzeitige berufliche Aufenthalte für bestimmte Tätigkeiten (u.a. zu Forschungszwecken) auch weiterhin visafrei ermöglicht werden.  

Auswirkungen des Brexit auf Horizon 2020

Basierend auf dem Austrittsabkommen gelten für Horizon 2020 und andere EU-Programme (im Rahmen des mehrjährigen EU-Finanzrahmens 2014-2020) folgende Bestimmungen:

  • Rechtspersonen im VK bleiben als Koordinator und als Partner für laufende Projekte in Horizon 2020 voll umfänglich teilnahme- und förderberechtigt.

  • Dies gilt ebenfalls für Projekte (in allen Förderlinien von Horizon 2020), deren Laufzeit über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinausgeht.

Weitere Informationen

Das UK Research Office (UKRO) in Brüssel bietet in einem auf seiner Webseite verlinkten Factsheet eine aktuelle Zusammenstellung aller relevanten Informationen zur Beteiligung des VK an den EU-Programmen für Forschung, Innovation und Hochschulbildung und steht auch für entsprechende Rückfragen zur Verfügung.