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Finanzielle und rechtliche Regelungen
Wie wird die Finanzierung von Gerätschaften bei ERC-Projekten gehandhabt?
Bei der Finanzierung von Geräten beim ERC sind die an der jeweiligen Gasteinrichtung geltenden Abschreibungsregeln bzw. -sätze zu berücksichtigen. Vom ERC können normalerweise nur die während der Projektlaufzeit anfallenden Abschreibungsbeträge erstattet werden. Nicht erstattungsfähig ist die Mehrwertsteuer; diese muss aus allen Budgetposten heraus gerechnet werden. Beim Kauf von Geräten muss in aller Regel die Gasteinrichtung in Vorleistung gehen, da der ERC die Finanzzuwendung an die Gasteinrichtung in festgelegten (meist jährlichen) Raten auszahlt. Schon vor Beantragung sollten deshalb Folgekosten wie etwa nicht von der Projektlaufzeit gedeckte Abschreibungsbeträge sowie Mehrwertsteueraufwendungen bei Verhandlungen mit einer potenziellen Gasteinrichtung berücksichtigt werden.
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