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Eigentumsrechte

„Background“ sind Daten, Know-how und/oder Informationen jeder Art und in jeder Form sowie damit verbundene Rechte, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind, notwendig für die Projektdurchführung oder für die Nutzung von Projektergebnissen sind und von den Teilnehmern den Beteiligungsregeln entsprechend benannt wurden;

„Results“ (in FP7: foreground) sind Daten, Kenntnisse und Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen eines Projekts entstehen, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie gegebenenfalls damit verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

Ohne einvernehmliche Regelungen der Partner gilt der Grundsatz des automatischen Miteigentums (joint ownership), wenn sich Zugehörigkeit der Anteile an Arbeiten nicht feststellen lässt. Zudem kann jeder Inhaber nicht-ausschließliche Lizenzen an Dritte abtreten, wobei den anderen Inhabern dies vorher anzuzeigen und eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten ist.

Bei der Übertragung der Eigentumsrechte gehen alle Verpflichtungen des Eigentümers an den Rechtsnachfolger über. Bei einer Eigentumsübertragung unterrichtet der Teilnehmer die übrigen Teilnehmer zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen an den Rechtsnachfolger über die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Der Rechtsnachfolger tritt sodann in die Rechtsposition des abtretenden Partners.

Die Teilnehmer können schriftlich auf vorherige Anzeige verzichten oder der Übertragung widersprechen, falls ihre Zugangsrechte beeinträchtigt werden.

Bei schriftlicher Zusage aller Teilnehmer ist die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue und bestehende Kenntnisse und Schutzrechte möglich. Dennoch müssen in jeder Vereinbarung potenzielle Nutzungsrechte der Teilnehmer gewahrt bleiben. Die Teilnehmer sollen sich über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten oder anderer Beschränkungen unverzüglich gegenseitig informieren.