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Regeln zum Geistigen Eigentum

Die Grundregeln für den Umgang mit geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt. Der Fördervertrag (Grant Agreement) detailliert die Bestimmungen weiter oder schreibt abweichende Regelungen fest, welche u.a. in den Bereichen ERC, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, Kofinanzierung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie vorkommerzielle Auftragsvergabe gelten können.

Eigentum

Jeder Projektpartner ist Eigentümer der von ihm hervorgebrachten Ergebnisse. Soweit nicht anders von den Partnern geregelt, gilt der Grundsatz des automatischen Miteigentums (joint ownership), wenn sich Zugehörigkeit der Anteile an Arbeiten nicht feststellen lässt. Jeder Inhaber kann nicht-ausschließliche Lizenzen an Dritte abtreten, wobei den anderen Inhabern dies vorher anzuzeigen und eine faire und angemessene Entschädigung zu leisten ist.

Bei einer Eigentumsübertragung unterrichtet die betreffende Einrichtung die übrigen Projektpartner zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen an den Rechtsnachfolger über die Bedingungen des Grant Agreements. Die Projektpartner können der Übertragung widersprechen, falls ihre Zugangsrechte dadurch beeinträchtigt werden.

Zum Projektende muss in allen Projekten im Rahmen des Abschlussberichts eine "results ownership list" erstellt werden, die die Eigentumsverhältnisse der Projektergebnisse darlegt (ggf. follow-up nach Projektende durch Europäische Kommission).

Zugangsrechte

Um Zugangsrechte kann bis zu einem Jahr nach Projektende (schriftlich) ersucht werden, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Die Teilnehmenden jedes Projekts legen die für die Projektdurchführung „notwendigen“ bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte (background) schriftlich fest.

Übersicht zu den Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sowie zu Projektergebnissen:

Für die Europäische Union und im Bereich der Sicherheitsforschung auch für die Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Umständen (Nutzung im politischen Kontext, ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke) ebenfalls Zugangsrechte vorgesehen.

Darüber hinaus gilt die so genannte "public emergency provision". Danach müssen die Eigentümer von relevanten Projektergebnissen im Falle einer öffentlichen Notstandsituation nicht-exklusive Lizenzen zu angemessenen Konditionen gewähren, sofern dies im Arbeitsprogramm festgelegt wurde.

 

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