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Die ERC-Finanzhilfevereinbarung

Sofern ein Projektantrag erfolgreich evaluiert wurde und der Principal Investigator das ERC Grant annimmt, bereitet der ERC auf der Grundlage des Projektantrags und etwaigen Empfehlungen der Gutachter/innen eine Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) vor. Diese Finanzhilfevereinbarung bietet wenig Verhandlungsspielraum. Die Vereinbarung als Ganzes und ihre allgemeinen Bestimmungen sind nicht weiter verhandelbar. Lediglich die Vereinbarungselemente, welche für das finanzielle und vertragliche Management von Bedeutung sind, wie die Anzahl der Berichtsperioden sowie die Höhe des Vorfinanzierungsbetrages, sind zur spezifischen Anpassung an die individuellen administrativen Umstände jedes Projektes verhandelbar.

Die Finanzhilfevereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft (vertreten durch die Kommission/den ERC) und der Gastinstitution als Zuwendungsempfängerin des ERC Grants geschlossen.

Die Finanzhilfevereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Projektdurchführung, die Finanzhilfe der EG und deren Verwendung sowie Berichtspflichten der Projektbeteiligten.

Die Finanzhilfevereinbarung besteht aus dem Hauptvertrag und den folgenden Annexen:

  • Annex I: Beschreibung des wissenschaftlichen und technologischen Projektinhalts entsprechend dem Projektantrag aus der zweiten Antragsstufe, ggf. unter Berücksichtung der Empfehlungen der Evaluation Panels
  • Annex II: Allgemeine Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Projektdurchführung und Mittelverwendung, ggf. des Transfers des Grants zu einer anderen Institution, von Zugangsrechten sowie Rechten am geistigen Eigentum (IPR)
  • Annex III: Formular für den Beitritt weiterer Gastinstitutionen zur Finanzhilfevereinbarung (sofern erforderlich)
  • Annex IV und V: Formulare für die Finanzberichterstattung sowie Richtlinien für Methodenzertifikate und Zertifikate bezüglich der Finanzberichterstattung

Ergänzend zur Finanzhilfevereinbarung schließen die Gastinstitution und der Principal Investigator eine Zusatzvereinbarung (Supplementary Agreement) ab, mit der die Gastinstitution sich verpflichtet, dem Principal Investigator die für eine ordnungsgemäße Projektdurchführung notwendige Unterstützung und wissenschaftliche Unabhängigkeit zukommen zu lassen. Ein Mindestniveau der von der Gastinstitution zu gewährenden Unterstützung ist bereits durch die Finanzhilfevereinbarung vorgegeben.

Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, die nicht in Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung stehen, sind als ungültig zu betrachten. Der ERC/die Kommission wird die Finanzhilfevereinbarung erst nach Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten Zusatzvereinbarung unterzeichnen.

ERC Finanzhilfevereinbarung
Update ERC-Management, Jan 2012 [en]
Leitfaden zur Finanzabwicklung, Vers. März 2013 [en]
ERC Leitfaden zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung, Vers. Juli 2012 [en]
ERC Guide for Grant Holders, Vers. Juli 2012 [en]
ERC Core Grant Agreement [de] [en]
ERC GA Annex 1 Beschreibung der Arbeiten [de] [en]
ERC GA Annex 2 Single Beneficiary Allgemeine Bedingungen [de] [en]
ERC GA Annex 2 Multi Beneficiary Allgemeine Bedingungen [de] [en]
ERC GA Annex 3 Beitritt zum Vertrag [de] [en]
ERC GA Annex 4 [de] [en]
ERC GA Annex 5 A (certificate of financial statements) [de] [en]
ERC GA Annex 5 B (certificate on the methodology) [de] [en]
ERC GA Liste der Zusatzklauseln [en]
ERC GA Zusatzklausel 42 für Synergy Grants - Single Beneficiary [en]
ERC GA Zusatzklausel 43 für Synergy Grants - Multi Beneficiary [en]
ERC GA CSA core [en]
ERC GA CSA Annex 2 [en]
ERC GA CSA Annex 4 Form A [en]
ERC GA CSA Annex 5 Form B [en]
ERC GA CSA Annex 6 Form C [en]
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